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Satzung des Fördervereins |
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Geschrieben von Karl Steiner
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Seite 1 von 2 § 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins Der Verein heißt: "Förderverein des Albertus-Gymnasiums Lauingen (Donau) e. V. ". Der Verein hat seinen Sitz in Lauingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dillingen a. d. Donau eingetragen. Der Verein ist eine Vereinigung von ehemaligen Schülern, von Erziehungsberechtigten der Schüler, von Schülern, von Lehrern und Freunden des Albertus-Gymnasiums. Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung des Albertus-Gymnasiums Lauingen. Er entspricht damit dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Hierzu gehören insbesondere a) die Ergänzung und Verbesserung der Schulausstattung, unbeschadet der Kostenverpflichtung des Sachaufwandsträgers; b) die Traditionspflege und Förderung des Kontakts von ehemaligen Schülern zur Schule und untereinander; Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August.
§ 2 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: a) Ordentlichen Mitgliedern b) Ehrenmitgliedern Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vereinsvorstand erworben, falls der Vorstand nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins werden aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung Personen ernannt, die sich um die Schule oder den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben. Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) eine an den Vereinsvorstand gerichtete schriftliche Erklärung des Austritts, b) Streichung aus der Liste der Mitglieder durch den Vorstand wegen Nichtzahlung von mindestens einem Jahresbeitrag trotz Zahlungsaufforderung, c) Ausschluss aus sonstigem wichtigen Grund. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung, d) durch Tod.
§ 3 Beiträge und Spenden Es ist ein Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Ermäßigungen und Beitragsbefreiungen durch den Vorstand sind möglich. Außerdem können dem Verein Geld-, Sach- und andere Spenden, auch zweckgebunden, zugewendet werden. § 4 Organe und Vertretung des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand Der Vorstand besteht aus höchstens zehn von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählten Mitgliedern, sowie einem Lehrer der Schule, den die Schule in den Vorstand delegiert. Dieser darf nicht der Schulleiter sein. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung durch Nachwahl zu ersetzen. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Wiederwahl im Amt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Der Vorstand wählt mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte • den ersten Vorsitzenden, • den zweiten Vorsitzenden, • den Geschäftsführer, • den Schatzmeister. Der erste und der zweite Vorsitzende dürfen nicht dem Lehrkörper der Schule angehören. Der Vorstand im Sinne des § 26 ff BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben. Die Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer (§ 5 Ziffer 3) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Etwaige Auslagen werden ihnen auf Antrag in angemessenem Umfang erstattet. Der Vorstand kann, soweit erforderlich, besondere Hilfskräfte einstellen bzw. beschäftigen. Zu Vorstandssitzungen kann der amtierende Leiter des Albertus-Gymnasiums Lauingen als vorschlagsberechtigtes Mitglied ohne Stimmrecht eingeladen werden. Weiterhin können in beratender Funktion von Fall zu Fall weitere Personen eingeladen werden.
§ 5 Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft alle zwei Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Donau-Zeitung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Maßgebend ist das Datum des Poststempels bzw. das Erscheinungsdatum der Zeitung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung sind vor allem: a) der Jahresbericht des Vorstandes, bestehend aus dem Tätigkeits-, dem Vermögens- und dem Kassenbericht b) der Rechnungsprüfungsbericht, c) die Entlastung des Vorstandes, d) ggf. die Ersatzwahl oder Neuwahl von Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern, e) Vorschau auf das neue Geschäftsjahr, f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, g) Sonstiges. Für die Rechnungsprüfung werden zwei, dem Vorstand nicht angehörende Mitglieder für zwei Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Punkte der Tagesordnung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen und gültig stimmenden Mitglieder, soweit durch Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmt ist. Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied unter Bekanntgabe des Wortlautes der beabsichtigten Änderung beim Vorstand eingebracht werden. Darüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen und gültig stimmenden Mitglieder. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für geboten hält oder ein Zehntel der gültig stimmenden Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom amtierenden Vorsitzenden oder vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer der Versammlung zu unterzeichnen.
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Letzte Aktualisierung ( Sonntag, 28. Oktober 2007 )
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